Verpackungsgesetz

Verpackungsgesetz

Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen beim Umgang mit Versandverpackungen – das bringt das Verpackungsgesetz zum 01.01.2019
Zum 01.01.2019 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft und löst die bisher gültige Verpackungsverordnung als verbindlichen Rechtsrahmen ab. Hierdurch ergeben sich für einen großen Teil von Industrie und Handel rechtsverbindliche Änderungen. Ob Sie hiervon betroffen sind, erfahren Sie in dem nachfolgenden Abschnitt.

Warum bedarf es einem „neuen“ Verpackungsgesetz?
Ziel ist es, durch eine verursachergerechte Lizenzierung eine nachhaltige und wettbewerbsneutrale Kostenverteilung für die in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen zu schaffen und insgesamt den anfallenden Verpackungsmüll zu reduzieren oder zumindest einem ordnungsgemäßen Recycling zuzuführen.

Meine bezogenen Verkaufsverpackungen haben bereits eine Resy-Lizenzierung, muss ich noch etwas unternehmen?
Eine Lizenzierung der Verpackungen seitens der Hersteller am Entsorgungssystem Resy gilt nur für Transportverpackungen im Rahmen des §4 der Verpackungsverordnung und regelt lediglich die Rücknahme der beim Vertreiber anfallenden Transportverpackungen, nicht jedoch die Rücknahme der beim Endkunden anfallenden Verkaufsverpackungen. Für Verkaufsverpackungen galt mit Einführung der Verpackungsverordnung eine „Inpflichtnahme“ der Wirtschaft, welche mangels Kontrolle nur mäßigen Erfolg brachte. Diese Lücke schließt nun das neue Verpackungsgesetz ab Inkrafttreten.

Wann tritt das Verpackungsgesetz in Kraft?
Das neue Verpackungsgesetz löst die Verpackungsverordnung ab dem 1. Januar 2019 ab.

Was sagt das neue Verpackungsgesetz?
Ab Inkrafttreten müssen die Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen, welche die Ware an private Endverbraucher (oder gleichgestellte Anfallstellen) versenden für diesen die Kosten für die Entsorgung durch eine Beteiligung an einem dualen System übernehmen und auch nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt u.a. auch mittels zwingend erforderlicher Registrierung beim Verpackungsregister LUCID.

Was ist eine Verkaufsverpackung?
Als systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackung gilt im Rahmen des Verpackungsgesetzes das gesamte Verpackungsmaterial inkl. Füllmaterial, welches zur Übersendung bzw. Übergabe an den Endverbraucher zum Einsatz kommt und dort als Müll zur Entsorgung anfällt. Auch bei der Verwendung von gebrauchten Verpackungen gilt zu beachten, dass mangels Nachweis über eine hierfür bereits erfolgte Lizenzierung eine Systembeteiligung notwendig ist, u.a. auch weil davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um den Übergang einer nicht lizenzierungspflichtigen Transportverpackung zu einer lizenzierungspflichtigen Versandverpackung handelt.

Wer ist Erstinverkehrbringer?
Der Erstinverkehrbringer ist derjenige, der erstmals die Verpackung mit seinem Produkt befüllt und an den Endkunden versendet oder bereits verpackte Ware nach Deutschland importiert.

Wer ist ein privater Endverbraucher?
Ein privater Endverbraucher ist ein Privathaushalt, welcher die Ware entnimmt und die Verpackung entsorgt oder eine vergleichbare Anfallstelle (Krankenhaus, Kaserne, Verwaltung, Gastronomie, Fitnesscenter, usw.). Auch landwirtschaftliche Betriebe oder Handwerksbetriebe zählen in diese Gruppe, insofern das Verpackungsvolumen je Stoffgruppe nicht mehr als 1,1 qm entspricht und dies im haushaltsüblichen Abfuhrrythmus entsorgt wird.

Welche anerkannten dualen Systeme gibt es in Deutschland?
Es gibt in Deutschland aktuell 9 anerkannte Systeme, welche die rechtlichen Vorschriften zur Registrierung erfüllen. Je nach in Verkehr gebrachter Stoffmenge, können hier unterschiedliche Preise für die Entsorgung ausgehandelt werden. Eine Auflistung finden Sie unter: https://www.ihk-ve-register.de/inhalt/duale_systeme

Was ist das Verpackungsregister?
Die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übernimmt die zentrale Kontrollfunktion zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes. Hierzu sind Erstinverkehrbringer dazu verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID (https://www.verpackungsregister.org) zu registrieren. Die Pflicht zur Registrierung besteht unabhängig von der Unternehmensgröße.

Kann ich mich der Pflicht zur Registrierung durch den Kauf vorlizenzierter Ware entziehen?
Die Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister unter gleichzeitigem Anschluss an ein duales System gilt für jeden Erstinverkehrbringer. Ein Ausbleiben der Registrierung bei LUCID wird im Extremfall mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 EUR geahndet. Auch eine Beauftragung von Dritten zur Übernahme der Registrierung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen. Auch von dem Kauf von Verpackungsmitteln, welche seitens des Verkäufers bereits über ein duales System gemeldet sind, ist dringend abzuraten, da das Verpackungsregister ihre Daten mit denen der Entsorger abgleicht und bei Auffälligkeiten oder Abweichungen entsprechende Ermittlungen einleitet. Zu den Ausnahmen hierzu gehören sogenannte Serviceverpackungen (Tragetaschen, Obsttüten, usw.), welche vom Vertreiber am Ort der Abgabe befüllt werden. Hier kann der Letztvertreiber die Pflicht zur Systembeteiligung auf seinen Vorvertreiber übertragen.

Ich bin mir unsicher, ob meine Verpackungen gemäß den oben genannten Kriterien nun beteiligungspflichtig sind. Wer kann mir weiterhelfen?
Sollten Sie weitere Fragen haben oder Auskunft über die Beteiligungspflicht einer Verpackung innerhalb eines speziellen Sachverhalts benötigen, so möchten wir Sie bitten, hierzu Kontakt mit einem anerkannten Entsorger aufzunehmen, um eine möglichst umfassende, qualifizierte und vor allem rechtssichere Auskunft zu erhalten.