Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Emil Schwaderer Kartonagen

I. Anwendungsbereich

  1. Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
  2. Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführt.
  3. Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne § 310 Abs. 1 BGB.

 

II. Vertragsgegenstand

  1. Angebote erfolgen freibleibend. Für den Gegenstand, Preis und Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
  2. Produktionsbedingte Mengenabweichungen sind bis zu +/- 10% gestattet. Berechnet wird die gelieferte Menge. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Auftraggeber würde unangemessen benachteiligt.
  3. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Ausdrucke usw. sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  4. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die auf Grund unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sind gestattet, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren bleiben geringfügige Abweichungen vom Original vorbehalten. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.
  5. Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen, bezogen auf den Vertragsgegenstand, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

 

III. Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich Größe, Gestaltung und Material, werden zusätzlich berechnet.
  2. Entstehen hierdurch wesentliche Mehrkosten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unterrichten.
  3. Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber verlangt sind, werden mit einem hierfür zu vereinbarenden Entgelt berechnet; dasselbe gilt für vom Auftraggeber verlangte Untersuchungen und Gutachten.
  4. In Abweichung von der Stanz- oder Druckvorlage notwendig gewordene Abänderungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Dasselbe gilt für Korrekturen als Folge der Unleserlichkeit und für Auftraggeber- und Graphiker-Korrekturen.

 

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto zu erfolgen.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

V. Lieferzeiten

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Auftragnehmer bei Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) angegeben.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verlässt. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, so beginnt eine erneute Lieferfrist mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Auftragnehmer anzulaufen. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.
  3. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die vom Auftragnehmer nicht beeinflussbar sind, z. B. Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Versagen der Verkehrsmittel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder vor Energie, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich unterrichten, sofern die Einhaltung des Liefertermins gefährdet ist. Ein Rücktritt ist in diesen Fällen erst nach Ablauf einer angemessenen Lieferfristverlängerung zulässig. Schadenersatz kann nicht verlangt werden.
  5. Abrufaufträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. Der Auftraggeber hat den Abruf rechtzeitig vorher mitzuteilen. Die Bezahlung hat mangels anderer Vereinbarungen unter Maßgabe des Abschnitts IV. jeweils nach Lieferung, spätestens jedoch 6 Monate nach Auftragsbestätigung, zu erfolgen, auch wenn ein vollständiger Abruf noch nicht erfolgt ist.

 

Vl. Gefahrübergang, Versand und Abnahmepflicht

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Auftraggeber über. Bei Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Auftragnehmer die Art der Verpackung. Die Kosten für Verpackung trägt grundsätzlich der Auftraggeber, wenn die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Poolpaletten u. ä. werden in Rechnung gestellt, wenn nicht binnen 4 Wochen ein Rücktausch erfolgt.
  3. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem Versand ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist er berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz der Abtretung so lange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
  3. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erwirbt entgegen § 950 BGB der Auftragnehmer das Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Auftraggebers erlangt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des berechneten Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in diesen Fällen die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer. Veräußert der Auftraggeber die neue Sache im Rahmen von Kauf- oder sonstigen Vertragen (z. B. Werk- oder Werklieferungsverträgen), so tritt er die hierdurch erlangten Forderungen in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Ziff. 2 gilt entsprechend.
  4. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen noch ihn oder die dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen verpfänden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen, sowie über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, ihm oder seinen Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu ermöglichen und ihn bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die für eine Intervention notwendig sind.
  5. Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Auftragnehmers an ihn herauszugeben.
  6. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10%, so verpflichtet er sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Forderungen gegen die Versicherung in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.

 

VIII. Muster, Vorlagen, Fertigungswerkzeug.

  1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckunterlagen usw. Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sind dem Auftragnehmer Schutzrechte Dritter bekannt oder werden ihm solche bekannt, die offensichtlich durch die Ausführung des Auftrages verletzt würden, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen.
  2. Soweit vom Auftragnehmer entwickelte Skizzen, Entwürfe, Druckmotive und Fertigungsmuster urheberrechtlichem Schutz unterliegen, bleiben diese Rechte uneingeschränkt und ausschließlich Rechte des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne vorangehende schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden. Wünscht der Auftraggeber eine besondere Verwertung solcher Rechte, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung.
  3. Soweit Fertigungswerkzeuge, wie Stanzwerkzeuge, Druck- und Prägeformen, Druckfarben und andere, nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, aber in dessen Auftrag und auf dessen Kosten hergestellt werden, bleiben sie im Besitz des Auftragnehmers.
  4. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für 24 Monate ab der letzten mit diesen Gegenständen hergestellten Lieferung.

 

IX. Gewährleistung

  1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, es sei denn, die Gesamtlieferung ist für den Auftraggeber nicht verwendbar.
  2. Mängelrügen sind, wenn es sich um offensichtliche Mangel handelt, innerhalb einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandes in Textform geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftraggeber ist zur Untersuchung des Liefergegenstandes auch verpflichtet, - wenn Ausfallmuster übersandt worden sind, weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.-.
  3. Für Mängel, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung beruhen, wird keine Haftung übernommen. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für Abweichungen bei Druckarbeiten, soweit sie auf den durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen.
  4. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Für Chlor- und Säurefreiheit sowie Freiheit von anderen schädlichen Chemikalien steht der Auftragnehmer nur soweit ein, als diese vom Auftraggeber ausdrücklich gefordert werden.
  5. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer X. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  6. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

 

X. Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt - auch bei Verträgen mit ausländischen Auftraggebern - deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Hauptsitz oder die Niederlassung des Auftragnehmers nach seiner Wahl.

 

XII. Bestand des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam.

 

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